Cookies - TDDDG - Bundestag - neues Gesetz
- Die wichtigste Passage im TDDDG im § 25 lautet:
- Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich wenn?
- Die neuen hohe Bußgelder im TDDDG
- Was ist zu tun?
- Ist auch Ihre Website betroffen? Jetzt kostenfrei testen!
- Ab wann gilt das?
- Erweitertes Management der Einwilligung
- Brauchen Webseitenbetreiber jetzt keinen Cookiebanner mehr?
- Sie haben Fragen oder brauchen mehr Informationen?
Hier erfahren Sie wie Ihnen als Webseitenbetreiber das neue TDDDG bei der Nutzung von Tracking und sonstigen Skripten und bei der Nutzung von Cookies neue Pflichten auferlegt, wie extrem hoch die Bußgelder sein können bei Fehlverhalten UND wie Sie das Problem in den Griff bekommen!
Die Auswirkungen sind nicht zu unterschätzen, denn das wichtigste ist, dass es das "berechtigte Eigeninteresse" in der Form nicht mehr gibt, das kann schnell sehr teuer werden - aber lesen Sie mehr...
Die wichtigste Passage im TDDDG im § 25 lautet:
Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.
Hinweis: Die Verordnung (EU) 2016/679 ist die DSGVO. Hier das PDF mit dem Originaltext des Änderungsantrages der letztlich abgestimmt wurde - https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/298/1929839.pdf - der § 25 findet sich auf Seite 56. Das ist eine vorläufige Version die noch durch eine lektorierte Fassung ersetzt werden wird, sobald diese verfügbar ist, werden wir diese natürlich hier verlinken.
Das betrifft neben Cookies natürlich auch
- Local Storage,
- Session Storage
- sowie Datenbank Daten
Also alle Daten die im Browser abgelegt werden.
Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich wenn?
- wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
- wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann
Die neuen hohe Bußgelder im TDDDG
Wenn Webseiten Betreiber dies nicht berücksichtigen drohen hohe Bußgelder - bis zu 300.000 EUR können als Bußgelder verhängt werden. Vermutlich wird diese Höhe nur in Einzelfällen verhängt, das liegt dann im Ermessen der Bußgeldstelle.
§ 26 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Information speichert oder auf eine Information zugreift.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 11, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, ....
Auch dies ist wieder in dem genannten PDF zu finden, diesmal auf den Seiten 59 bis 60 - https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/298/1929839.pdf
Was ist zu tun?
Sie müssen als Betreiber dafür sorgen, dass keine Daten mehr im Browser der Besucher gesetzt werden, ohne explizite Zustimmung. Dafür brauchen Sie CCM19, unser Tool scannt Ihre Seite permanent und hilft Ihnen effektiv dass nur Daten im Browser der Besucher gespeichert werden für die auch eine Zustimmung vorliegt.
Ist auch Ihre Website betroffen? Jetzt kostenfrei testen!
Ob es Sie betrifft, können Sie hier mit unserem Cookie Scanner direkt testen. Falls Cookies oder andere Elemente im Ergebnis auftauchen, die nicht ausschließlich unter der Kategorie "Technisch notwendig" aufgeführt sind, brauchen Sie einen Cookie-Banner von CCM19.
Ab wann gilt das?
Das Gesetz ist am 01.12.2021 in Kraft getreten - es müssen also bereits alle Anforderungen erfüllt werden.
Erweitertes Management der Einwilligung
Nach § 26 des neuen TDDDGs soll es Anbieter geben, die seitenübergreifend die Einwilligung managen sollen, für die Besucher der Webseiten - sogenannte PIMS (Personal Information Management Systems). Diese durchaus sinnvolle Möglichkeit soll die Anzahl der Einblendungen der Cookie Banner verringern und im Laufe der Zeit deutlich zurückfahren.
Die genaue Ausgestaltung soll im Laufe der nächsten Jahre durch eine zusätzliche Verordnung noch geregelt werden, die technischen und juristischen Anforderungen werden vorraussichtlicht erst 2024/25 vorliegen.
Brauchen Webseitenbetreiber jetzt keinen Cookiebanner mehr?
Tatsächlich brauchen Sie den mehr als je zuvor - denn aufgrund der Bußgeld Situation muss man nun sehr aufpassen. Auch in Zusammenarbeit mit den oben genannten PIMS, ergibt sich keine Möglichkeit auf Banner zu verzichten. Aus 3 wichtigen Gründen die auf der Hand liegen.
1. Es gibt immer und wird immer einen gewissen Prozentsatz an Besuchern geben die keinen der PIMS nutzen, aus welchen Gründen auch immer. Für diese muss trotz allem ein Banner vorgehalten werden.
2. Seitenbetreiber sind verpflichtet die Einstellungen der PIMS zu berücksichtigen, d.h. bei der Ausspielung der Skripte und Cookies müssen die Einstellungen der Endbenutzer berücksichtigt werden. Da es eine ganze Reihe von PIMS geben wird, brauchen Sie immer noch einen entsprechenden Manager der diese Daten der PIMS verarbeitet und im Zweifel dann doch wieder Daten abfragt die durch die Einstellungen der PIMS nicht vorgegeben sind.
3. Steht ohnehin offen, ob es überhaupt technisch möglich ist, diese Einwilligungen über Domains hinweg zu präsentieren ohne die eigene Anonymität zu verlieren, die PIMS also überhaupt realisierbar sind wie sich der Gesetzgeber das gedacht hat.
Mit anderen Worten: Für Sie als Betreiber wird es nicht einfacher sondern nochmal deutlich komplizierter, solange Sie keine dazu geeignete Cookie Banner Software wie CCM19 nutzen.
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